Sichere Verordnung

Verordnung

Eigene Produktgruppe

Einzigartiges Konzept

  • Durch die Einzigartigkeit der Wirkweise hat das Nocubi LS eine eigene Produktgruppe im Hilfsmittelkatalog
  • Die Verordnung wird über Einzelfallentscheidungen geregelt
  • Eine Einordnung in Fallpauschalen oder Rahmenverträge für Wechseldrucksysteme ist nicht möglich


Bedeutung

  • Mit der Listung im Hilfsmittelverzeichnis bestätigt der GKV-Spitzenverband grundsätzlich die Leistungspflicht der Krankenkassen
  • Die Verordnung von Hilfsmitteln ist immer personenbezogen und muss individuell erfolgen
  • Ein Preisvergleich darf nur zwischen zwei funktionell gleichwertigen Versorgungen erfolgen

Ablauf der Verordnung

  • Arzt, Pflegekräfte oder das ausführende Sanitätshaus beraten die Betroffenen zur individuellen Versorgungsform
  • Verordnung mit Begründung, Beratungsprotokoll und Kostenvoranschlag an die Krankenkasse schicken
  • Die Krankenkasse prüft den Anspruch (§ 33 SGB V: medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit)
  • Die Krankenkasse kauft das Nocubi LS über das Sanitätshaus, das es den Betroffenen zur Verfügung stellt (Sachleistung)
  • Lieferung, Einweisung und Betreuung der Betroffenen erfolgen durch das Sanitätshaus

Verordnung durch Pflegekräfte

  • Durch das Pflegekompetenzgesetze (BEEP-Gesetz) dürfen examinierte Pflegefachkräfte Hilfsmittel direkt empfehlen und verordnen (§ 40 Abs. 6 SGB XI)
  • Eine ärztliche Dokumentation (z.B. ein kurzes Attest über die Dekubitus-Historie oder neurologische Begleiterkrankungen) als Anlage wird empfohlen

Hilfsmittelnummern

Nocubi LS und Topper

  • Topper sind Verschleißteile, Haltbarkeit von 3-4 Monaten
  • Verordnung der Topper erfolgt unter den selben Hilfsmittelnummern wie das Gesamtsystem

Patientengewicht

Topper

Hilfsmittelnummer

110-150 kg

Firm

11.29.14.0001

70-110 kg

Medium

11.29.14.0002

50-70 kg

Soft

11.29.14.0003

Bezeichnung auf Rezept

Nocubi LS

"Nocubi Anti-Dekubitus-Liegesystem mit Topper [Firm - Medium - Soft]"

Topper

"Topper [Firm - Medium - Soft] für Nocubi Anti-Dekubitus-Liegesystem Nocubi LS"

Ergänzende Unterlagen zum Rezept

Befundbericht

  • Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustandes des Patienten
  • Prognose
  • Wunddokumentation, wenn bereits vorhanden
  • Ggf. Fotos

Begründung der Notwendigkeit

  • Stellungnahme mit Begründung, warum im Einzelfall das Nocubi LS notwendig ist. 
  • Den Unterlagen muss zu entnehmen sein, warum günstigere Standard-Produkte in diesem Fall nicht ausreichen.
  • Die Begründung sollte aus ärztlicher und aus pflegerischer Sicht erfolgen.

Sonstiges

Wiedereinsatz

  • Haltbarkeit von 8 Jahren
  • Zum Wiedereinsatz geeignet
  • Aufbereitung für den Wiedereinsatz durch den Hersteller

 

Fristen

  • Entscheidungsfrist für Krankenkasse 3 Wochen
  • Beim Hinzuziehen des MDK bis 5 Wochen
  • Bei einer Fristüberschreitung gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion, § 13 SGB V)

Ablehnung durch den Kostenträger

  • Keine kostengünstigere Basisversorgung, wenn diese im konkreten Einzelfall nachweislich keine gleichwertige therapeutische Wirkung erzielt (vgl. BSG, Az. B 3 KR 15/03 R und Az. B 3 KR 4/25 R)
  • Ablehnung der Leistungspflicht nur möglich, wenn Indikation und Begründung den Anspruch auf Nocubi als wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung nicht ausreichend belegen
  • Eine Ablehnung muss begründet werden
  • Die Begründung ist anfechtbar
  • Bei Ablehnung Widerspruch oder Sozialgerichtsverfahren möglich

Voraussetzung für die Verordnung durch Pflegekräfte

  • Abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Abschluss als Altenpfleger/in bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Mindestens zweijährige, ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit in der direkten Pflegepraxis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Pflegekraft muss aktiv bei einem zugelassenen Pflegedienst, einer Pflegeeinrichtung oder als zugelassene Freiberuflerin in der ambulanten Versorgung tätig sein