Eigene Produktgruppe
Einzigartiges Konzept
- Durch die Einzigartigkeit der Wirkweise hat das Nocubi LS eine eigene Produktgruppe im Hilfsmittelkatalog
- Die Verordnung wird über Einzelfallentscheidungen geregelt
- Eine Einordnung in Fallpauschalen oder Rahmenverträge für
Wechseldrucksysteme ist nicht möglich
Bedeutung
- Mit der Listung im Hilfsmittelverzeichnis bestätigt der GKV-Spitzenverband grundsätzlich die Leistungspflicht der Krankenkassen
- Die Verordnung von Hilfsmitteln ist immer personenbezogen und muss individuell erfolgen
- Ein Preisvergleich darf nur zwischen zwei funktionell gleichwertigen Versorgungen erfolgen
Ablauf der Verordnung
- Arzt, Pflegekräfte oder das ausführende Sanitätshaus beraten die Betroffenen zur individuellen Versorgungsform
- Verordnung mit Begründung, Beratungsprotokoll und Kostenvoranschlag an die Krankenkasse schicken
- Die Krankenkasse prüft den Anspruch (§ 33 SGB V: medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit)
- Die Krankenkasse kauft das Nocubi LS über das Sanitätshaus, das es den Betroffenen zur Verfügung stellt (Sachleistung)
- Lieferung, Einweisung und Betreuung der Betroffenen erfolgen durch das Sanitätshaus
Verordnung durch Pflegekräfte
- Durch das Pflegekompetenzgesetze (BEEP-Gesetz) dürfen examinierte Pflegefachkräfte Hilfsmittel direkt empfehlen und verordnen (§ 40 Abs. 6 SGB XI)
- Eine ärztliche Dokumentation (z.B. ein kurzes Attest über die Dekubitus-Historie oder neurologische Begleiterkrankungen) als Anlage wird empfohlen
Hilfsmittelnummern
Nocubi LS und Topper
- Topper sind Verschleißteile, Haltbarkeit von 3-4 Monaten
- Verordnung der Topper erfolgt unter den selben Hilfsmittelnummern wie das Gesamtsystem
|
Patientengewicht |
Topper |
Hilfsmittelnummer |
|
110-150 kg |
Firm |
11.29.14.0001 |
|
70-110 kg |
Medium |
11.29.14.0002 |
|
50-70 kg |
Soft |
11.29.14.0003 |
Bezeichnung auf Rezept
Nocubi LS
"Nocubi Anti-Dekubitus-Liegesystem mit Topper [Firm - Medium -
Soft]"
Topper
"Topper [Firm - Medium - Soft] für Nocubi Anti-Dekubitus-Liegesystem Nocubi LS"
Ergänzende Unterlagen zum Rezept
Befundbericht
- Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustandes des Patienten
- Prognose
- Wunddokumentation, wenn bereits vorhanden
- Ggf. Fotos
Begründung der Notwendigkeit
- Stellungnahme mit Begründung, warum im Einzelfall das Nocubi LS notwendig ist.
- Den Unterlagen muss zu entnehmen sein, warum günstigere Standard-Produkte in diesem Fall nicht ausreichen.
- Die Begründung sollte aus ärztlicher und aus pflegerischer Sicht erfolgen.
Sonstiges
Wiedereinsatz
- Haltbarkeit von 8 Jahren
- Zum Wiedereinsatz geeignet
- Aufbereitung für den Wiedereinsatz durch den Hersteller
Fristen
- Entscheidungsfrist für Krankenkasse 3 Wochen
- Beim Hinzuziehen des MDK bis 5 Wochen
- Bei einer Fristüberschreitung gilt die Genehmigung als
erteilt (Genehmigungsfiktion, § 13 SGB V)
Ablehnung durch den Kostenträger
- Keine kostengünstigere Basisversorgung, wenn diese im konkreten Einzelfall nachweislich keine gleichwertige therapeutische Wirkung erzielt (vgl. BSG, Az. B 3 KR 15/03 R und Az. B 3 KR 4/25 R)
- Ablehnung der Leistungspflicht nur möglich, wenn Indikation und Begründung den Anspruch auf Nocubi als wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung nicht ausreichend belegen
- Eine Ablehnung muss begründet werden
- Die Begründung ist anfechtbar
- Bei Ablehnung Widerspruch oder Sozialgerichtsverfahren möglich
Voraussetzung für die Verordnung durch Pflegekräfte
- Abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Abschluss als Altenpfleger/in bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Mindestens zweijährige, ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit in der direkten Pflegepraxis innerhalb der letzten fünf Jahre
- Pflegekraft muss aktiv bei einem zugelassenen Pflegedienst, einer Pflegeeinrichtung oder als zugelassene Freiberuflerin in der ambulanten Versorgung tätig sein
